Pflegereform 2026

Pflegegeld 2026: Höhe nach Pflegegrad – Tabelle und Erklärung

Das Pflegegeld 2026 beträgt je nach Pflegegrad zwischen 0 € und 990 € pro Monat. Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben (PUEG) und gelten unverändert auch in 2026 – ausgezahlt direkt an die pflegebedürftige Person, wenn sie ausschließlich durch Angehörige oder andere Privatpersonen versorgt wird.

Pflegegeld-Tabelle 2026 nach Pflegegrad

PflegegradPflegegeld 2026Hinweis
Pflegegrad 10 €Kein Anspruch
Pflegegrad 2347 €Seit 01.01.2025
Pflegegrad 3599 €Seit 01.01.2025
Pflegegrad 4800 €Seit 01.01.2025
Pflegegrad 5990 €Seit 01.01.2025

Quelle: § 37 SGB XI. Beträge gelten seit 01.01.2025 (PUEG) unverändert auch in 2026.

Was ist Pflegegeld – und wer bekommt es?

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt – nicht an einen Pflegedienst. Voraussetzung: Die Versorgung erfolgt durch Angehörige, Bekannte oder andere Privatpersonen im häuslichen Umfeld.

Das Pflegegeld ist nicht steckweckgebunden. Die pflegebedürftige Person kann es nach eigenem Ermessen verwenden – meist wird es als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben.

Pflegegeld vs. Pflegesachleistung: was ist der Unterschied?

Pflegegeld und Pflegesachleistung sind zwei verschiedene Wege, Pflege bei der Kasse abzurechnen:

  • Pflegegeld: für Versorgung durch Privatpersonen (Angehörige). Niedrigere Beträge.
  • Pflegesachleistung: für Versorgung durch professionelle Pflegedienste (z. B. careful-service). Höhere Beträge.

Beide Leistungen lassen sich kombinieren (Kombinationsleistung): Wer z. B. 60 % Pflegesachleistung in Anspruch nimmt, bekommt 40 % des Pflegegeldes zusätzlich ausgezahlt.

Pflegegeld 2026 vs. 2025: Was hat sich geändert?

Für 2026 wurde keine erneute Erhöhung des Pflegegeldes beschlossen. Die letzte Erhöhung um 4,5 % erfolgte zum 1. Januar 2025 (PUEG – Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz). Diese Werte gelten unverändert weiter, ohne dass ein neuer Antrag nötig wäre.

Die nächste Anpassung ist gesetzlich für 2028 vorgesehen, falls vorher keine Reform eine andere Regelung trifft.

Wie wird Pflegegeld beantragt?

  1. Pflegegrad anerkennen lassen: Antrag bei der Pflegekasse. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD).
  2. Versorgungsform angeben: Bei der Anmeldung wählen Sie zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung oder einer Kombination.
  3. Auszahlung: Pflegegeld wird monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen – meist am Monatsende.

Detaillierte Anleitung dazu im Ratgeber Pflegegrade.

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Wer eine 24-Stunden-Betreuung über einen Pflegedienst wie careful-service einrichtet, kann Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren. Die Pflegesachleistung wird mit uns als anerkanntem Pflegedienst abgerechnet, ein anteiliges Pflegegeld geht zusätzlich an die Familie als Anerkennung der weiterhin geleisteten privaten Unterstützung.

Wieviel Sie tatsächlich aus eigener Tasche zahlen, hängt vom genauen Versorgungs-Mix ab. Eine konkrete Berechnung liefert unser Kostenrechner.

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Häufige Fragen zum Pflegegeld 2026

Das Pflegegeld 2026 beträgt bei Pflegegrad 2 347 €, bei Pflegegrad 3 599 €, bei Pflegegrad 4 800 € und bei Pflegegrad 5 990 € pro Monat. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2025 um 4,5 % im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG). Für 2026 wurde keine weitere Anpassung beschlossen.
Ja, sobald ein Pflegegrad ab Stufe 2 anerkannt ist und die Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen erfolgt. Eine separate Beantragung des Pflegegeldes ist nicht nötig.
Ja. Bei der sogenannten Kombinationsleistung wird der prozentuale Anteil der genutzten Pflegesachleistung vom Pflegegeld abgezogen. Wer z. B. 60 % Pflegesachleistung nutzt, bekommt noch 40 % des Pflegegeldes zusätzlich.
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Anspruch besteht aber auf den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich.
Nein. Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei – sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige, sofern es als Anerkennung weitergegeben wird.

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